Gesundheit

BGH stärkt Rechte von Lebendorganspendern

Bundesgerichtshof
(Quelle: über dts Nachrichtenagentur)
GDN - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Lebendorganspendern gestärkt und die hohen Anforderungen an die Risikoaufklärung bekräftigt. Die vom Gesetzgeber bewusst streng formulierten Aufklärungsvorgaben sollten den potentiellen Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen, teilten die Karlsruher Richter am Dienstag mit.
Sie dienten dem "Schutz des Spenders vor sich selbst". Bei der Spende eines nicht regenerierungsfähigen Organs, die nur für eine besonders nahestehende Person zulässig ist, befinde sich der Spender in einer besonderen Konfliktsituation, in der jede Risikoinformation für ihn relevant sein könne, so der BGH. Konkret ging es in dem Prozess um die Verfahren von zwei Klägern, die wegen unzureichender Aufklärung vor ihren Organspenden Schmerzensgeld verlangten. In den Vorinstanzen waren sie erfolglos geblieben. Der BGH hob jetzt die Vorentscheidungen auf die Revisionen der Kläger auf und verwies beide Fälle zurück an das zuständige Oberlandesgericht, welches den Schadensumfang feststellen muss. Die Berechtigung des jeweiligen Klagebegehrens ergebe sich aus den "festgestellten inhaltlichen Aufklärungsmängeln", so der Bundesgerichtshof. Unter anderem seien die Kläger, deren eigene Nierenfunktionswerte sich bereits präoperativ im unteren Grenzbereich befunden habe, nicht ordnungsgemäß über die gesundheitlichen Folgen der Organentnahme für ihre Gesundheit aufgeklärt worden. Damit sei die von den Klägern erteilte Einwilligung in die Organentnahme unwirksam und der Eingriff jeweils rechtswidrig, teilte der BGH mit. Auch für die Argumentation des Berufungsgerichts, wonach die Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt hätten, gebe es keinen Raum. "Der Einwand der hypothetischen Einwilligung ist im Transplantationsgesetz nicht geregelt", hieß es zur Begründung (Urteile vom 29. Januar 2019 - VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17).
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