Sport

Urteil zu Polizeikosten: Wendt will direkte Auszahlung

Rainer Wendt
(Quelle: über dts Nachrichtenagentur)
GDN - Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), Rainer Wendt, gefordert, die zu erwartende Gebühr der Deutschen Fußball-Liga (DFL) bei Polizeieinsätzen direkt als Einsatzzulage für die Bereitschaftspolizei zu nutzen. "Das Geld muss weitergeleitet werden an die Polizisten, die Woche für Woche ihren Kopf dafür hinhalten, dass hochkarätige Fußballspiele überhaupt stattfinden können", sagte Wendt der "Neuen Osnabrücker Zeitung" (Samstagsausgabe).
Somit müssten die Gebühreneinnahmen als "kleiner Obolus" an jeden Bereitschaftspolizisten im Einsatz ausgezahlt werden. "Diese Beamte riskieren ihr Leben und ihre Gesundheit, um Hooligans und Fußball-Gewalt zu stoppen und sollten dafür belohnt werden", so der Gewerkschaftschef weiter. Wendt hält 100 Euro im Monat für angemessen. Als Vorbild nannte er das Land Brandenburg, das bereits für alle Kräfte der Bereitschaftspolizei eine Zulage von 60 Euro eingeführt habe. Aus Sicht der Deutschen Polizeigewerkschaft ist eine pauschale Gebühr von 50 Millionen Euro pro Saison für die DFL angemessen - die tatsächlichen Kosten liegen nach Worten Wendts etwa doppelt so hoch. Die Gerichtsentscheidung stimmt den Gewerkschaftschef nach eigenen Worten optimistisch: "Wir sehen die Entscheidung sehr positiv, weil die Gebühren für die DFL grundsätzlich als rechtens angesehen werden." Das Oberverwaltungsgericht Bremen, das nun am Zuge sei, habe schon einmal zugunsten Bremens entschieden und gesagt, dass der Staat solche Gebühren für den Polizeieinsatz bei Fußballspielen erheben dürfe. "Ich bin sicher, dass die DFL, die Milliarden mit dem Fußball verdient, an den Kosten beteiligt werden wird. Das Ganze wird dann Modellcharakter für andere Bundesländer haben. Wir sind sehr zufrieden", sagte Wendt der "Neuen Osnabrücker Zeitung".
Für den Artikel ist der Verfasser verantwortlich, dem auch das Urheberrecht obliegt. Redaktionelle Inhalte von GDN können auf anderen Webseiten zitiert werden, wenn das Zitat maximal 5% des Gesamt-Textes ausmacht, als solches gekennzeichnet ist und die Quelle benannt (verlinkt) wird.